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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2019.24 (AG.2019.801))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.24 (AG.2019.801): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. März 2019 Beschwerde eingelegt, die vom Appellationsgericht Basel-Stadt behandelt wurde. In dem Streit ging es um einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von CHF 5'166'866.45, die die Beschwerdegegnerin C gegen die Beschwerdeführerin A geltend machte. Das Zivilgericht hatte teilweise zugunsten der Beschwerdegegnerin entschieden, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegte. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Zivilgerichts. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 3'000.- und einer Parteientschädigung von CHF 8'000.- an die Beschwerdegegnerin verurteilt. Der Entscheid des Appellationsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.24 (AG.2019.801)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2019.24 (AG.2019.801)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2019.24 (AG.2019.801) vom 31.10.2019 (BS)
Datum:31.10.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einsprache nach Art. 278 SchKG (Arrest-Nr. A.2018.124)
Schlagwörter: Schweiz; Arrest; Recht; Zivilgericht; Forderung; Bezug; Entscheid; Schiedsgericht; Agreement; Vereinbarung; Parteien; Beschwerde; SchKG; Arrestforderung; Gericht; Verfahren; Forderungen; Escrow; Schiedsgerichts; Agreements; Arresteinsprache; Gesuch; Zivilgerichts; Arrestbefehl
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 183 IPRG ;Art. 192 IPRG ;Art. 271 KG ;Art. 317 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:106 Ia 142; 134 III 122; 135 III 608; 138 III 232; 144 III 411;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.24 (AG.2019.801)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2019.24


ENTSCHEID


vom 31. Oktober 2019



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch Dr. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]

gegen


C____ Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch Dr. iur. D____, Rechtsanwalt, [...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. März 2019


betreffend Arrest


Sachverhalt


Mit Eingabe vom 24. August 2018 beantragte die C____(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt den Erlass eines Arrestbefehls für eine Forderungssumme von CHF167932000.- nebst Zins zu 5% seit 8. Mai 2015. Als Arrestgegenstände bezeichnete die Beschwerdegegnerin sämtliche Kaufpreisansprüche sowie sonstige Ansprüche, welche der A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegenüber der E____ zustehen, insbesondere solche aus der Lieferung von 10 Flugzeugen des Typs [...], aus der Lieferung von 5 Flugzeugen des Typs [...] sowie Ansprüche aus der Lieferung von anderen Waren und Dienstleistungen, wie der Lieferung von weiteren Flugzeugen, Flugzeug-Komponenten und Ersatzteilen.


Mit Entscheid vom 4. September 2018 hiess der Zivilgerichtspräsident das Arrestgesuch 24. August 2018 teilweise gut und belegte eine Forderung von CHF5166866.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2015 (Begründung) respektive 8.März 2015 (Dispositiv) mit Arrest. Darüber hinaus verpflichtete er die Beschwerdegegnerin zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse in der Höhe von CHF1033377.30.


Gegen diesen Arrestbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2018 Einsprache, worin sie die Abweisung des Arrestgesuchs vom 24.August 2018 sowie die Aufhebung des Arrestbefehls vom 4. September 2018 verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Einsprache und die Bestätigung des Arrestbefehls vom 4. September 2018. Zudem sei die von ihr hinterlegte Sicherheitsleistung herauszugeben, eventualiter sei, die mit Entscheid vom 4.September 2018 festgesetzte Sicherheitsleistung auf CHF50000.- zu reduzieren und im Mehrumfang herauszugeben. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Arresteinsprache vom 20.September 2018 fest. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2018 fest.


Mit Entscheid vom 22. März 2019 hat die Einzelrichterin des Zivilgerichts die Einsprache teilweise gutgeheissen und den Arrestbefehl vom 4. September 2018 im Umfang des Verzugszinses von 5% seit 8.März 2015 [recte: 8. Mai 2015] aufgehoben. Das weitergehende Einsprachebegehren wurde hingegen abgewiesen und der Arrestbefehl im Umfang von CHF5166866.45 (ohne Zins) bestätigt. Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Herausgabe bzw. Reduktion der mit Entscheid vom 4.September 2018 angeordneten Sicherheitsleistung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurden Gerichtskosten in der Höhe von CHF2000.- sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF15000.- auferlegt.


Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des darin bestätigten Arrestbefehls vom 4. September 2018. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegnerin seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen. Mit Beschwerde-antwort vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Parteien mit, dass vorgesehen sei, über die Beschwerde aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und der Akten zu entscheiden. Nachdem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Fristansetzung beantragt hatte, hielt sie in der Replik vom 31. Mai 2019 an ihren in der Beschwerde vom 4. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellte zudem den Verfahrensantrag, die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort eingereichten Urkunden (Beilagen 1 bis 4) und die gestützt darauf vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu weisen. Mit Duplik vom 27. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen in ihrer Beschwerdeantwort fest und beantragte die Abweisung des in der Replik gestellten Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde auf die Ankündigung in der Verfügung vom 8. Mai 2019 verwiesen, über die Beschwerde anhand der eingegangenen Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerdeführerin ist im Arresteinspracheverfahren weitgehend unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO innert der Frist von zehn Tagen nach Art.321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO eingereicht worden (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art.143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.


Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs.1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320ZPO). Sowohl das Arrestbewilligungs- wie auch das Einspracheverfahren werden im summarischen Verfahren durchgeführt (Art.251 lit.a ZPO). Entsprechend muss der Gläubiger keinen strikten Beweis erbringen, sondern hat glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Arrestbewilligung erfüllt sind (Art.272 Abs.1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E.4.1.1 S.233f.). Die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Sachverhalts kann sich im Laufe des Arrestverfahrens ändern, wenn das Gericht im Einspracheverfahren nach Anhörung des Schuldners erneut über die Arrestbewilligung entscheiden muss (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art.272 SchKG N 18). Auch die rechtliche Prüfung der Arrestvoraussetzungen ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 232 E.4.1.1 S. 233 f.). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.


1.3 Die Parteien können gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor dem Beschwerdegericht neue Tatsachen (sogenannte Noven) geltend machen. Dies gilt sowohl für echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid bzw.nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren entstanden sind, als auch für Tatsachen, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgetragen werden können (unechte Noven), wobei Art. 317 Abs.1 ZPO analog anzuwenden ist (BGer 5A_626/2018 vom 3. April 2019 E.6.6.3 [zur Publikation vorgesehen]).


2.

2.1 Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Beschwerdegegnerin ihr Arrestgesuch auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG stütze. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Gläubiger für eine fällige Forderung Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist auf einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Das Zivilgericht prüfte zunächst, ob eine Schuldanerkennung im vorgenannten Sinn vorliege und verneinte dies. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente Übersicht geschuldete Beträge (Gesuchsbeilage 10) respektive Schuldanerkennung vom 1. Oktober 2014 (Gesuchsbeilage 33) seien unbestrittenermassen jeweils durch F____ für die G____ respektive für die Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Einen entsprechenden Nachweis für die Rechtsgültigkeit dieser Vertretung respektive für eine damalige Zeichnungsberechtigung von F____ habe die Beschwerdegegnerin aber nicht erbracht. Damit könnten diese Dokumente nicht als Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin gewertet werden (angefochtener Entscheid E.3.3). In der Folge prüfte das Zivilgericht die Frage, ob ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinn von Art. 217 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorliegt. Das Zivilgericht bejahte den genügenden Bezug zur Schweiz und begründete dies damit, dass die Parteien im vorliegenden Fall nicht nur eine Vereinbarung über ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz getroffen hätten. Vielmehr hätten sie die aus ihrer Geschäftstätigkeit resultierenden Streitigkeiten in der Schweiz wirksam zur Entscheidung bringen wollen und zur Geltendmachung ihrer Forderungen de facto auch die hiesigen Gerichte bemüht (angefochtener Entscheid E.3.4-3.10). Weiter prüfte das Zivilgericht, ob der Bestand der Arrestforderung glaubhaft gemacht worden sei. Dabei gelangte es zum Schluss, dass im begründeten Arrestbefehl zu Recht die Glaubhaftmachung einer Forderung über CHF5166866.45 (respektive USD5247328.-) bejaht worden sei. Es könne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin über Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verfüge und dass die im Umfang der in Anhang 2, Abschnitt A des Schreibens vom 18. Dezember 2015 (Gesuchsbeilage 12) ausgewiesenen Summen glaubhaft gemacht seien. Ob sich aus dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach H____ und F____ die Compliance- und Genehmigungsprozesse innerhalb der Beschwerdeführerin durch Geheimabsprachen umgangen hätten, der Nichtbestand der strittigen Forderungen ergebe, müsse im bereits eingeleiteten Erkenntnisverfahren vor dem Schiedsgericht geklärt werden (angefochtener Entscheid E.4.1-4.3). Dasselbe gilt gemäss Ausführungen des Zivilgerichts auch für den Einwand der Unvereinbarkeit mit dem internationalen Ordre public (angefochtener Entscheid E. 4.5). Aufgehoben wurde der angefochtene Arrestbefehl dagegen in Bezug auf die darin aufgeführte Zinsforderung, da eine solche von der Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft gemacht worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.4).


Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass das Zivilgericht zu Recht das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG abgelehnt habe. Das Zivilgericht habe aber zu Unrecht einen genügenden Bezug der behaupteten Arrestforderung zur Schweiz angenommen (Beschwerde Rz.37 ff.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts den Bestand der Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht (Beschwerde Rz.66 ff.). Weiter habe das Zivilgericht das Urteil der Cour dAppel de Paris vom 10. April 2018 zu Unrecht als für den vorliegenden Fall unbedeutend qualifiziert. Mit diesem Urteil habe die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachte Arrestforderung wegen Unvereinbarkeit mit dem internationalen Ordre public nichtig sei (Beschwerde Rz.76 ff.).


Nachfolgend werden die Einwände betreffend den genügenden Bezug zur Schweiz (E. 2.2), betreffend die Glaubhaftmachung der Arrestforderung (E. 2.3) sowie betreffend die Vereinbarkeit mit dem internationalen Ordre public (E. 2.4) behandelt.

2.2

2.2.1 Wie oben ausgeführt hat das Zivilgericht den genügenden Bezug der Arrestforderung der Schweiz damit begründet, dass die Parteien im vorliegenden Fall nicht nur eine Vereinbarung über ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz getroffen hätten. Vielmehr hätten sie die aus ihrer Geschäftstätigkeit resultierenden Streitigkeiten in der Schweiz wirksam zur Entscheidung bringen wollen und zur Geltendmachung ihrer Forderungen de facto auch die hiesigen Gerichte bemüht. So sei das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf von der Beschwerdeführerin angerufen worden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits sei an die Swiss Chambers Arbitration Institution mit Sitz in Zürich gelangt, um ihre Zahlungsansprüche durchzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem das Handelsgericht in Zürich mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung angerufen, um den Escrow Agent in Zürich anzuweisen, Kopien der bei ihm gestützt auf das Escrow Agreement hinterlegten Urkunden dem Gericht zu edieren. Der in mehrfacher Hinsicht an staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz ausgetragene Streit zwischen den Parteien lasse den Schluss zu, dass die konkreten Umstände in casu für sich alleine geeignet seien, einen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz herzustellen (angefochtener Entscheid E.3.4-3.10).


Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Bezeichnung eines schweizerischen Schiedsorts nicht ausreiche, um einen Arrest in der Schweiz zuzulassen. Auch die von der Vorinstanz erwähnten Schiedsverfahren respektive das Verfahren beim Handelsgericht des Kantons Zürich würden keinen genügenden Bezug der behaupteten Arrestforderung zur Schweiz begründen. Weder das eine noch das andere Verfahren hätten mit der materiellen Beurteilung der behaupteten Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu tun. Das Vertragsverhältnis und die diesem entspringenden Forderungen würden keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisen. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Sitz in [...], die Beschwerdeführerin sei in [...] domiziliert und die behauptete (von der Beschwerdeführerin bestrittene) Forderung würde sich auf angebliche Kommissionen aus Flugzeugverkäufen der Beschwerdeführerin an die I____ beziehen. Auch das von F____ und H____ vereinbarte Escrow Agreement spreche nicht für einen Bezug zur Schweiz, zumal sich die Beschwerdeführerin dessen unautorisierten Handlungen nicht entgegenhalten lassen müsse. Die Beschwerdegegnerin handle auch widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend mache, dass das ICC-Schiedsgericht zur materiellen Beurteilung ihrer angeblichen Arrestforderung nicht zuständig sei und andererseits aus dem schweizerischen Sitz dieses Schiedsgerichts einen genügenden Bezug zur Schweiz ableite. Die Annahme eines genügenden Bezugs der behaupteten Arrestforderung verletze folglich Bundesrecht (Beschwerde Rz.37 ff.).


2.2.2 Von der Beschwerdeführerin wird in ihrer Beschwerde die Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts, wonach die Parteien in verschiedenen Consultant Agreements jeweils eine Vereinbarung über ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz getroffen haben (vgl. Beilagen 3 bis 9 zur Arresteinsprache, vgl. dazu Arresteinsprache, Rz.23ff.) und dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein ICC Schiedsgericht in Genf angerufen hat (ICC Case No. 23197/GR), nicht in Zweifel gezogen (vgl.Beschwerde Rz. 15 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob das Zivilgericht aufgrund dieses Sachverhalts zu Recht einen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz abgeleitet hat.


2.2.3 Nach altem SchKG genügte es für die Einreichung eines Arrestgesuchs, auf den ausländischen Wohnsitz des angeblichen Schuldners zu verweisen (Scherer, Der Ausländerarrest nach revidiertem SchKG - Ausreichende Binnenbeziehung durch Wahl eines schweizerischen Schiedsortes des Schweizer Rechts?, in:ASA Bulletin 1997, S. 13, 16). Ursprünglich verlangte die Vorlage von 1991 des Bundesrates zur SchKG-Revision neu eine enge Beziehung der Forderung zur Schweiz. Damit sollten die Gerichte von Prozessen entlastet werden, deren Gegenstand keinerlei Beziehung zur Schweiz aufweist. Zudem sollte (auf Intervention der Bankiervereinigung hin) verhindert werden, dass Vermögen aus Angst vor Sucharresten aus der Schweiz abgezogen würden (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8.Mai 1991, BBl 1991 III S.1, 163). Das Parlament schwächte diese Formulierung jedoch zu einem genügenden Bezug ab, um die Voraussetzungen des Arrests nicht allzu stark einzuschränken und der Praxis einen Interpretationsspielraum zu belassen. Was unter dem genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz zu verstehen ist, wird in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht näher konkretisiert (Frenkel, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug: unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision, Diss. Zürich 2011, S.89). Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Scherer, a.a.O., S. 16). Der Begriff des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz geht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Zulässigkeit von Vollstreckungsmassnahmen gegen ausländische Staaten zurück (StenBull SR1994 S. 733; Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S. 1404, 1407). Will ein Gläubiger mit Sitz in der Schweiz einen auf Rechtsgeschäft (iure gestionis) beruhenden Anspruch gegen einen ausländischen Staat zwangsweise in der Schweiz vollstrecken, muss er aufzeigen, dass seine Forderung eine Binnenbeziehung zur Schweiz hat. Ohne eine genügende Binnenbeziehung einer solchen Arrestforderung zur Schweiz geniesst der ausländische Staat Staatenimmunität. Die Voraussetzung einer genügenden Binnenbeziehung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, aus dem die streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, in der Schweiz begründet wurde, wenn es hier zu erfüllen ist wenn der fremde Staat in der Schweiz zumindest Handlungen vorgenommen hat, mit denen er in der Schweiz einen Erfüllungsort begründete. In einem Entscheid aus dem Jahr 2007 führte das Bundesgericht aus: il est insuffisant s'il résulte de la seule localisation des biens du débiteur en Suisse ou du seul fait que la créance a été constatée par un tribunal arbitral qui a son siège en Suisse (BGE 134 III 122 E. 5.2.2 S. 128 f.). In BGE106 Ia 142 hielt das Bundesgericht fest, dass auch bei einem Urteil eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz noch keine ausreichende Binnenbeziehung zur Schweiz vorliege, wenn der Sitz des Schiedsgerichts durch Dritte durch das Schiedsgericht selber gewählt wurde und wenn das Schiedsgericht mit der Entscheidung über einen Rechtsstreit aus einem Rechtsverhältnis betraut ist, das an sich mit der Schweiz keine Berührungspunkte aufweist. Jüngst hat das Bundesgericht unter Verweis auf den soeben zitierten BGE 134 III 122 (welcher wiederum auf BGE106 Ia 142 verweist) diese Rechtsprechung erneut präzisiert. Demnach genügt es im Rahmen des Staatenarrests nicht, wenn die Forderung von einem Schiedsgericht in der Schweiz zugesprochen wurde (BGE 144 III 411 E.6.3.2 S.416). Ob sich aus dieser Rechtsprechung zum Staatenarrest ableiten lässt, dass beim gewöhnlichen Ausländerarrest die Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz einen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz bewirke, wird in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht zu dieser Frage geäussert. Es hat aber in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Begriff des genügenden Bezugs zur Schweiz beim gewöhnlichen Ausländerarrest nicht zu eng interpretiert werden dürfe (BGE 135 III 608 E. 4.5 S.612, 124 III 219 E.3 S.220, 123 III 494 E.3.a S.495 f.; BGer 5A_519/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.1). In einem Entscheid vom 28.November 1997 (auszugsweise veröffentlicht in: ASA Bulletin 1999 S. 563) entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass durch die in casu getroffene Rechtswahl und kumulativ die Wahl des Schiedsgerichtsorts Zürich ein genügender Bezug der Arrestforderung zur Schweiz hergestellt sei. In einem weiteren Entscheid vom 23. Januar 1998 (auszugsweise veröffentlicht in: ASA Bulletin 1999 S. 564) kam es demgegenüber zu Schluss, dass bei Wahl eines alternativen Schiedsgerichtsorts (in casu London, Paris Zürich) noch keine genügend enge Beziehung der Arrestforderung zur Schweiz bestehe.


Laut Staehelin liegt ein genügender Bezug zur Schweiz vor, wenn der Gläubiger in der Schweiz wohnt, wenn neben dem forum arresti ein weiterer Gerichtsstand in der Schweiz besteht, wobei ein Schiedsgericht genüge. Er beruft sich hierbei auf folgende Passage in BGE 106 Ia 142 E.5 S.150:Wird der Sitz des Schiedsgerichts durch Dritte durch das Schiedsgericht selber gewählt, so ergibt sich daraus indes noch keine ausreichende Binnenbeziehung zur Schweiz (Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in:AJP 1995, S. 269). Staehelin zieht in Bezug auf die Fälle des gewöhnlichen Ausländerarrests also einen Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung zum Staatenarrest. Amonn/Walther teilen diese Auffassung, wonach es genügen soll, wenn die Parteien in der Schweiz ein Schiedsgericht einen sonstigen Gerichtsstand vereinbart haben (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-und Konkursrechts, 9.Auflage, Bern 2013, § 51 N 19a). Auch nach der Auffassung weiterer Autoren genügt die Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz (Stoffel, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 271 SchKG N92 mit weiteren Hinweisen; Stoffel/Chabloz, in: Commentaire Romand, Basel 2005, Art.271 LP N 79; Pahud, Le séquestre et la protection provisoire des créances pécuniaires, Dans le contexte interne et international, 2018, S. 72; Jeanneret/de Both, Séquestre international, for du séquestre en matière bancaire et séquestre de biens détenus par des tiers, in SJ 2006 II, S. 169 ff., 174; Patocchi/Lembo, Le lien suffisant de la créance avec la Suisse en tant que condition de recevabilité du séquestre selon la nouvelle teneur de lart. 271 al. 1er ch. 4 LP - Quelques observations, in:Angst/Cometta/ Gasser (Hrsg.), Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Basel/Genf/München 2000, 385 ff., S.403 f.; Reeb Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, in:ZSR II 1997, S. 421 ff., 440; Meier-Dieterle, Der Ausländerarrest im revidierten SchKG, in: AJP 1996, S. 1416, 1422; Gilliéron, Le séquestre dans la LP révisée, BlSchK 1995, S.121 ff., Rz.75). Scherer führt demgegenüber aus, dass aus der Rechtsprechung zur Staatenimmunität gemäss BGE 106 Ia 142 nicht ein Umkehrschluss auf die Fälle des gewöhnlichen Ausländerarrests gezogen werden dürfe. Die Aussage des Bundesgerichts, dass aus der Wahl eines Verfahrenssitzes in der Schweiz keine Binnenbeziehung entstehe, sei für Art. 271 SchKG zutreffend. Die Parteien, deren Vertrag über keinerlei Binnenbeziehung zur Schweiz verfüge, würden mit der Wahl eines Schiedsorts in der Schweiz gerade keine Anknüpfung zur Schweiz bewirken wollen. Vielmehr würden Schweizer Schiedsgerichte wegen der Neutralität sowie Modernität des schweizerischen Schiedsrechts, insbesondere auch in dessen Nichteinmischungspolitik gewählt, welcher auch in Art. 192 IPRG zum Ausdruck komme (Scherer, Der Ausländerarrest nach revidiertem SchKG - Ausreichende Binnenbeziehung durch Wahl eines schweizerischen Schiedsortes des Schweizer Rechts?, in: ASA Bulletin 1997, S. 13 ff., 23 f.).


Entgegen den Ausführungen von Scherer lässt sich kaum generell abschätzen, aus welchen Gründen die Parteien ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vereinbaren. Die von ihm angesprochene Neutralität kann sich bei ansonsten fehlendem Bezug einer Partei zur Schweiz durchaus auch auf die staatliche Gerichtsbarkeit beziehen, die auch im Zusammenhang mit Verfahren vor Schiedsgerichten eine Rolle spielt (vgl. etwa Art. 183 IPRG). Mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz nehmen die Parteien gerade für den Streitfall Bezug auf ein Streiterledigungssystem der Schweiz. Es ist daher auch davon auszugehen, dass sie in diesem Fall auch mit der möglichen Anrufung der Unterstützung des staatlichen Justizsystems am Sitz des Schiedsgerichts rechnen, zumal im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist, dass die Parteien eine Anfechtung eines Schiedsspruchs gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG ausgeschlossen haben. Aufgrund der jeweiligen Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf in der Schweiz und der Anrufung dieses Schiedsgerichts durch die Beschwerdeführerin durfte das Zivilgericht daher von einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz ausgehen.


Im vorliegenden Fall durfte und musste das Zivilgericht zudem berücksichtigen, dass nicht nur eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz beinhaltete. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Arrestforderung steht das Escrow Agreement, das 2014 abgeschlossen worden ist (Gesuchsbeilage 8) und in welchem neben dem Sitz des Schiedsgerichts in Zürich für die Auslegung der Vereinbarung schweizerisches Recht vereinbart wurde. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese Vereinbarung seitens der Beschwerdeführerin nur von F____ unterzeichnet worden sei und dass das Zivilgericht selbst ausgeführt habe, dass eine (Einzel)Unterschriftsberechtigung von F____ für die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht habe aufgezeigt werden können. Dennoch ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht vorbringt, dass sie im von der Beschwerdegegnerin angestrengten Schiedsverfahren ([...]) geltend gemacht habe, die Schiedsvereinbarung sei mangels Unterschriftsberechtigung von F____ für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 Rz.68:[Die Beschwerdeführerin] hatte daher keine Veranlassung, sich auf den Standpunkt zu stellen, das Escrow Agreement sei wegen mangelnder Vertretungsbefugnis unwirksam). Auch wenn das genannte Escrow Agreement allein die Hinterlegung von verschiedenen Remuneration Agreements beinhaltet, die seitens der Beschwerdeführerin wiederum nur von F____ unterzeichnet waren und deren Gültigkeit die Beschwerdeführerin bestreitet, wurde auch mit der Unterzeichnung dieses Escrow Agreements und der Einlassung auf ein gestützt darauf eingeleitetes Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz ein weiterer Bezug zur Schweiz geschaffen. Dass ein Zusammenhang zwischen diesem Escrow Agreement und den aufgrund dieses Agreement hinterlegten Unterlagen und dem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Schiedsverfahren in Genf besteht, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kaum bestritten werden. In diesem Schiedsverfahren soll gemäss Antrag der Beschwerdeführerin gerade geprüft werden, ob der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gemäss Escrow Agreement hinterlegten Remuneration Agreements Forderungen zustehen nicht. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass auch mit dem Abschluss des Escrow Agreements, dessen Gültigkeit für die Beschwerdeführerin für diese im entsprechenden Schiedsverfahren in Zürich nicht in Frage gestellt worden ist, ein weiterer Bezug der Arrestforderung zur Schweiz geschaffen worden ist.


Wenn nun auf Veranlassung der beiden Parteien solche Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz vereinbart wurden und entsprechende Verfahren eingeleitet werden, ist es auch unter Berücksichtigung der Interessenslage der Parteien angemessen, den Arrestgrund des genügenden Bezugs zur Schweiz gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu bejahen, zumal der darauf gestützt erlassene Arrest sich ja wiederum nur auf Vermögensstücke bezieht, welche in der Schweiz liegen. Das Zivilgericht hat diesen Arrestgrund damit zu Recht bejaht.


2.3

2.3.1 Das Zivilgericht ist zum Schluss gelangt, dass im begründeten Arrestbefehl zu Recht von der Glaubhaftmachung einer Forderung von über CHF5166866.45 (respektive USD 5247328.-) ausgegangen worden sei. Es könne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin über Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verfüge und dass die im Umfang der in Anhang 2, Abschnitt A des Schreibens vom 18. Dezember 2015 ausgewiesenen Summen glaubhaft gemacht seien. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache Dokumente eingereicht, aus denen sich der Bestand höherer Forderungen ableiten lasse. Da diese aber gegen den Arrestentscheid keine Beschwerde erhoben habe, müsse nur der Bestand und die Fälligkeit der Forderung im genannten Umfang geprüft werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Dokumente, namentlich die Schuldanerkennung über USD 135580000.- sowie eine Detailübersicht über USD 167580000.- könnten zwar nicht als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG qualifiziert werden; sie würden aber dennoch die Wahrscheinlichkeit einer Forderung von zumindest CHF5166886.45 erhöhen. Die Glaubhaftmachung der Forderung ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Gesuchsbeilage 12), das im Gegensatz zu den anderen Dokumenten nicht bloss durch F____, sondern durch J____ (Group International Compliance Officer) und dem Anwalt der Beschwerdeführerin K____, unterzeichnet sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändere an der Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit der Forderung nichts, dass gemäss diesem Schreiben eine Novation der alten Vereinbarungen und damit die Anerkennung der Beträge von einem ergänzten Due Diligence-Verfahren und der Finalisierung eines neuen Vertrags abhängig gemacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin weise vielmehr zu Recht darauf hin, dass dieser Vorbehalt nicht gegen die Gültigkeit der in diesem Schreiben erwähnten Vereinbarungen und damit Forderungen sprechen. An der Glaubhaftmachung dieser Forderungen ändere auch nichts, dass verschiedene Indizien dafür sprächen, dass H____ und F____ (wohl in betrügerischer Absicht) die Compliance- und Genehmigungsprozesse innerhalb der Beschwerdeführerin umgangen hätten, indem sie Geheimabsprachen getroffen und diese bei einem Escrow Agent in Zürich hinterlegt hätten, um sie vor der Beschwerdeführerin zu verheimlichen.


Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht glaubhaft gemacht worden seien. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts könne nicht aus dem Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Gesuchsbeilage 12) abgeleitet werden, dass auch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung davon ausgegangen sei, dass die Forderungen gemäss Abschnitt A Bestand hätten und fällig seien. Im Schreiben werde vielmehr ausgeführt, dass das Entstehen der Forderung von der Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses des ergänzenden Due Diligence-Verfahrens abhängig sei und dass allfällige Zahlungen nur auf Grundlage einer neu auszuhandelnden Vereinbarung erfolgen würden. Diese Due Diligence-Prüfung habe nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, weshalb das Schreiben vom 18. Dezember 2015 - mit Ausnahmen der Ziffern 1 und 2 - dahingefallen sei. Aus dem vom Group International Compliance Officer der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schreiben gehe eben nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form die Absicht bekundet habe, die unautorisierten Handlungen von F____ zu anerkennen die in den geheimen Comfort Letters getroffenen Absprachen zu genehmigen. Weder diese Comfort Letters noch die von F____ unterzeichnete Schuldanerkennung sei von der Beschwerdeführerin je anerkannt genehmigt worden (Beschwerde Rz.22 f.).


2.3.2 Den soeben ausgeführten Einwänden der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht durfte zu Recht darauf abstellen, dass zwischen den Parteien verschiedene Consultant Agreements abgeschlossen wurden, welche von der Beschwerdeführerin genehmigt wurden und dass die in Zürich gemäss Escrow Agreement hinterlegten Dokumente auf diese Geschäftsbeziehung Bezug nahmen. Vom Zivilgericht wurde durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die beim Escrow Agent hinterlegten Vereinbarungen und Schuldanerkennungen für die Beschwerdeführerin verbindlich seien. Das Zivilgericht durfte aber berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, unbestrittenermassen rechtsgültig vertreten durch ihren Anwalt und die Leiterin der Compliance Abteilung, im Schreiben vom 18. Dezember 2015 zwar eine Prüfung und Novation der bestehenden Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin in Aussicht stellte, die Gültigkeit der vorbestehenden Verträge aber nicht grundsätzlich in Abrede stellte. In der Einleitung zum Schreiben wird vielmehr ausgeführt:


In diesem Rahmen dient dieses Schreiben als formelle Bestätigung, dass Sie, C____, die L____ und M____ unter Berücksichtigung der im Folgenden dargelegten Zusicherungen und beiderseitigen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung entgeltlicher Gegenleistungen, deren Empfang und Angemessenheit hiermit anerkannt wird, folgende Vereinbarung getroffen haben: (Gesuchsbeilage 12, S.1).


Weiter wurde im genannten Schreiben zwar ein ergänzendes Due Diligence-Interview angekündigt und ausgeführt, dass sich daraus Vorbehalte Einwände ergeben könnten, über welche die Beschwerdegegnerin informiert werde. Vorbehältlich des erfolgreichen Abschlusses des ergänzenden Due Diligence-Verfahrens sollten dann die aktuellen Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die nach diesen Verträgen aktuell fälligen Summen (gemäss den Angaben in Anhang 2, Abschnitt A) erneuert werden (Gesuchsbeilage 12, S.3). In diesem Anhang werden sodann im Rahmen getroffener Vereinbarungen geschuldete und noch ausstehende Beträge in Bezug auf verkaufte und an den Kunden gelieferte Flugzeuge Unterstützung bei Offset-Angelegenheiten aufgeführt, und bei den jeweiligen Beträgen wird auf die Consultant Agreements (vgl. Beilagen 3 bis 9 zur Arresteinsprache) und Offset Banking Agreements (vgl.Gesuchsbeilagen 20 und 21) und entsprechende Rechnungen Bezug genommen. Das Zivilgericht ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass in diesem Schreiben seitens der Beschwerdeführerin der Bestand und die Fälligkeit dieser Forderungen grundsätzlich bestätigt werden. Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Schreiben die erwähnte ergänzende Due Diligence-Prüfung für die angekündigte Erneuerung der Forderungen vorbehalten wird, so dass nicht von einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung gesprochen werden kann. Aufgrund der vorgelegten Consultant Agreements und den Offset Banking Agreements und der genannten grundsätzlichen Anerkennung im genannten Schreiben durfte das Zivilgericht zu Recht von einer Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit der aufgeführten Forderungen ausgehen. Dabei durfte das Zivilgericht berücksichtigen, dass in den genannten Consultant Agreements jeweils Pauschalbeträge pro verkauftem Flugzeug als Gegenleistung für die im Rahmen der Vereinbarung zu erbringenden Aufgaben vereinbart waren (vgl. Beilage 3 zur Arresteinsprache: Pauschalbetrag von USD1.8 Mio für jedes Flugzeug des Typs [ ], das fest bestellt wurde), so dass die beim Escrow Agent hinterlegten Remuneration Agreements Comfort Letters auf vertraglichen Vereinbarungen basierten, welche seitens der Beschwerdeführerin zunächst nicht von F____, sondern vom damaligen Executive Vice President respektive Corporate Vice President [ ] unterzeichnet waren (Beilagen 3 bis 9 zur Arresteinsprache). Selbst wenn F____, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die beim Escrow Agent hinterlegten Dokumente zur Umgehung der Compliance-Vorschriften bei der Beschwerdeführerin erstellt und unterzeichnet haben sollte, kann dieser Einwand nicht gegenüber den vorgenannten Consultant Agreements und Offset Banking Agreements vorgebracht werden, auf die bei der Aufzählung der geschuldeten Beträge im Schreiben vom 18.Dezember 2015 Bezug genommen wurde. Das Zivilgericht hat somit zu Recht festgestellt, dass offenbar auch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 18. Dezember 2015 davon ausgegangen ist, dass die Forderungen gemäss Abschnitt A Bestand haben und fällig sind. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, erweist sich als unzutreffend. Das Zivilgericht hat den Sachverhalt vielmehr richtig dargestellt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass sowohl der Bestand als auch die Fälligkeit dieser Forderungen glaubhaft gemacht worden sind (angefochtener Entscheid E.4.3).


2.4 Das Zivilgericht ist dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, wonach die Arrestforderung gegen den internationalen Ordre public verstosse und das Zivilgericht riskiere, einen solchen zu schützen, solange sog. Red Flags nicht ausgeräumt seien (angefochtener Entscheid E.4.5). In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der Rechtswahl der Parteien auch der von ihr eingereichte Entscheid der Cour dAppel de Paris betreffend Kommissionszahlungen für die Vermittlung von Eisenbahnverkäufen an ein staatliches chinesisches Eisenbahnunternehmen zu beachten sei. Mit dem Aufzeigen der Red Flags habe die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachte Arrestforderung wegen Unvereinbarkeit mit dem internationalen Ordre public nichtig sei (Beschwerde Rz.77 f.). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin aber nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Arresteinsprache (vgl.Arresteinsprache Rz.102). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Arresteinsprache selbst geltend gemacht, dass das ICC-Schiedsverfahren, welches sie unter anderem gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet habe, für die materielle Beurteilung der Streitsache zuständig sei. Dort werde sie die Ordre public-Widrigkeit der Aktivitäten der Beschwerdegegnerin im Einzelnen darlegen. In ihrer Arresteinsprache hat sie eine solche substantiierte Darlegung offensichtlich unterlassen. Darin hat die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend gemacht, dass bei Bejahung der von ihr geltend gemachten Red Flags zwingend eine Verletzung des internationalen Ordre public hervorgehe dass sich dies aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid der Cour dAppel de Paris ergebe. Mit der blossen Aufzählung von solchen Red Flags vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass die geltend gemachte Forderung wegen Verstosses gegen den internationalen Ordre public nichtig sei. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik eingereichte weitere Entscheid des Cour dAppel de Paris vom 28. Mai 2019 nichts, da die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzeigt, dass sich aus diesem Urteil ergeben soll, dass auch im vorliegenden Fall eine Verletzung des internationalen Ordre public vorliege. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt als richtig.


3.

Aufgrund der obigen Ausführungen kann im Ergebnis offen bleiben, ob die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Dokumente zu berücksichtigen sind ob sie aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO als verspätet zu qualifizieren sind (vgl.dazu oben E.1.3). Immerhin ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die mit der Beschwerde-antwort eingereichten Unterlagen 1-3 in der Duplik substantiiert begründet, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen (Duplik Rz.4 ff.). Eine gleiche Begründung fehlt in der Duplik hingegen in Bezug auf die Beilage 4 zur Beschwerdeantwort (Schreiben vom 27. November 2015). Gemäss den obigen Ausführungen war es aber für den vorliegenden Beschwerdeentscheid gar nicht erforderlich, die in der Beschwerdeantwort eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen. Mangels Entscheidrelevanz ist Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin somit nicht weiter zu behandeln.


4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat deshalb dessen Prozesskosten zu tragen (Art.106 Abs.1 ZPO).


Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF3000.- (Art.61 Abs.1 in Verbindung mit Art.48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR281.35]). Die Parteientschädigung ist nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG291.400) festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Dritteln vorzunehmen ist (§12 HO). Dabei sind der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und die Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (§2 HO). Vorliegend ist zu beachten, dass keine Verhandlung durchgeführt worden ist. Es wurde zwar kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Da die Beschwerdeführerin aber eine Replik einreichte, hatte die Beschwerdegegnerin auch Anlass zur Einreichung einer Duplik. Der im Berufungsverfahren strittige Arrest umfasst die Summe von CHF5166866.45. Aufgrund der Bedeutung der Sache für die Parteien und des Umfangs der Bemühungen im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin ein Honorar von CHF8000.- zuzusprechen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. März 2019 (AE.2018.10) wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF3000.-.


Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF8000.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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